Aktuelles aus dem Steuerrecht
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Corona: Warten Sie nicht, bis die Regierung Maßnahmen ergreift, schützen Sie Ihren Betrieb durch schnelles Handeln. Wenn nötig vereinbaren Sie mit Ihren Mitarbeitern Kurzarbeit; beantragen Sie Kurzarbeitergeld. Sprechen Sie mit uns über Steuerstundungsmöglichkeiten. Vereinbaren Sie mit der Bank die Streckung von Kreditzahlungen. Verhandeln Sie mit Ihrem Vermieter über die Möglichkeit der Verschiebung von Mietzahlungen. Wir helfen Ihnen!
- Kosten für eine zweite Ausbildung (2. Berufsausbildung, Studium nach Berufsausbildung, 2. Studium, Master nach Abschluss Bachelor-wenn nicht unmittelbar aufeinander folgend) können jetzt als (vorweggenommene) Werbungskosten berücksichtigt werden.
- Wenn Kinderbetreuungskosten, Pflegeaufwendungen, haushaltnahe Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen bei der Steuererklärung geltend gemacht werden sollen, müssen diese per Überweisung gezahlt werden und die Rechnungen und Kontoauszüge aufbewahrt werden. Barzahlungen werden nicht berücksichtigt. Die Kosten für Betreuung und Pflege müssen direkt an den Erbringer der Leistungen bzw. den Träger von Einrichtungen gezahlt werden. Die Handwerkerrechnungen dürfen nicht an Dritte adressiert sein, sondern an den Empfänger der Leistung.
- Wenn Sie ab 2016 eine Photovoltaikanlage errichten wollen, benötigen Sie eine Freistellungsbescheinigung nach § 48 EStG vom Auftragnehmer. Sonst müssen Sie Bauabzugsteuer vom Rechnungsbetrag einbehalten und an das Finanzamt abführen. Informieren Sie sich bitte unbedingt vorher.
- Außergewöhnliche Belastungen durch Krankheits-, Kur- und Pflegekosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie ärztlich oder durch Heilpraktiker verordnet oder durch Amtsarzt als notwendig bescheinigt wurden. Entsprechende Verordnungen oder Bescheinigungen sind unbedingt aufzubewahren, damit sie dem Finanzamt bei Bedarf vorgelegt werden können.